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Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen | |
Der Bereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist als spartenspezifische Regelung in den TVöD aufgenommen worden. Hier sind Abweichungen zum allgemeinen TVöD geregelt. Besonderheiten der ArbeitszeitNeben Abweichungen in der Entgelttabelle (siehe dort), betreffen Besonderheiten hauptsächlich den Bereich der Arbeitszeit. Der Ausgleichszeitraum von einem Jahr zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit verlängert werden. Die Pausen werden auch bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Hier bleibt die gesetzliche Ruhepause – wie bisher – unbezahlt. |
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![]() Arbeit Im Schichtdienst (hier im Klinikum Fulda) ist im Krankenhaus oft eher die Regel als die Ausnahme. Foto © Fiegel |
Bereiche in denen Schicht- oder Wechselschicht gearbeitet wird, sind von den Möglichkeiten des TVöD zur Einführung von Rahmenzeiten oder Arbeitszeitkorridoren ausgenommen. Für diese Bereiche gilt eine gesonderte Überstundenregelung. Überstunden entstehen dort, wenn über die im Schicht-/Wechselschichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehen Arbeitsstunden, die nicht im Schichtplanturnus ausgeglichen werden, hinaus gearbeitet wird. |
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Frei an FeiertagenFür das dienstplanmäßige Frei an Feiertagen ist eine Verbesserung zum alten Tarifrecht vereinbart worden. Die Sollarbeitszeit in der Woche, in die der Feiertag fällt, ist zukünftig um die am Feiertag ausgefallenen Stunden vermindert. Ein Nacharbeiten findet somit zukünftig nicht mehr statt. Gleiches gilt für den 24. und 31. Dezember. ZeitzuschlägeFür (ehemalige) Angestellte der Krankenhäuser (nicht für Pflege- und Betreuungseinrichtungen) sind die Zuschläge für Nachtarbeit und Samstagsarbeit abweichend vom TVöD geregelt. Hier ist der Status Quo der BAT-Regelungen festgeschrieben worden. Pro Stunde Nachtarbeit (ab 21:00 Uhr) erhalten die dort beschäftigten 1,28 Euro. Für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 21.00 Uhr 0,64 Euro pro Stunde. Für (ehemalige) Angestellte von Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie für alle (ehemaligen) Arbeiter gelten die allgemeinen Regelungen des TVöD. Zusatzurlaub Die Regelungen zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit sind gegenüber der allgemeinen Teil ergänzt. Für 150 Nachtarbeitsstunden/Jahr im Kalenderjahr erhalten die Beschäftigten einen, für 300 Nachtarbeitsstunden zwei, für 450 Nachtarbeitsstunden drei und für 600 Nachtarbeitsstunden vier zusätzliche Urlaubstage. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind neu geregelt worden. Die Definitionen sind dabei aus dem alten BAT übernommen worden. Auch die Unterteilung in Stufen von A bis D ist beibehalten worden. Die Zuteilung zu den Stufen wird zukünftig nur noch von den Betriebsparteien vorgenommen. In den Bereitschaftsdienststufen A und B kann zukünftig maximal 16 Stunden gearbeitet werden. Hiervon dürfen maximal acht Stunden Vollarbeitszeit sein. In den Stufen C und D können zu den acht Stunden Vollarbeit maximal fünf Bereitschaftsdienststunden hinzukommen. Dies gilt jeweils einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen. Diese Obergrenzen können durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf bis zu 24 Stunden exklusive der vorgeschriebenen Pausen heraufgesetzt werden, wenn in die Zeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und die Durchführung einer Belastungsanalyse nach § 5 ArbSchG. Daraus resultierende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind umzusetzen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt jedoch für alle Arbeitszeitmodelle. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit geschaffen eine Ausnahme nach § 7 Absatz 2a ArbZG zu vereinbaren. Danach kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den Bereitschaftsdienststufen A und B auf bis zu durchschnittlich 58 und in den Stufen C und D auf bis zu durchschnittlich 54 Stunden heraufgesetzt werden. Notwendig ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung des Beschäftigten (§ 7 Absatz 7 ArbZG). Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Höchstgrenzen in dem Umfang verringert, wie das Verhältnis der Teilzeitarbeit zu der eines Vollbeschäftigten ist. Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. QualifizierungDie Regelungen zur Qualifizierung sind gegenüber dem allgemeinen Teil des TVöD um die alten Regelungen der SR2 a BAT ergänzt worden |
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