Entgelt und Überleitungsregelungen
 

Mit dem T VöD wird ab Oktober 2005 eine neue, in Bund und Kommunen einheitliche Tarifstruktur wirksam. Die Unterscheidung in Angestellte und Arbeiter entfällt ebenso wie das Senioritätsprinzip und die Anknüpfung an den Familienstand. Im neuen Tarifrecht gibt es auch keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Für Neueingestellte gilt damit allein die neue Tabellenstruktur, die schließlich für alle Beschäftigten ab 2007 durch ein zusätzliches Leistungsentgelt ergänzt wird. Für die vorhandenen Beschäftigten sichern umfangreiche Besitzstands- und Ausgleichsregelungen das bisherige Einkommen und, darüber hinaus, in gewissem Umfang auch die noch im bisherigen Tarifrecht angelegten Erwerbsaussichten. Der Umstieg vorhandener Beschäftigter in den TVöD wird durch Überleitungstarifverträge geregelt. In diesen getrennt mit Bund und VKA vereinbarten Verträgen ist die Zuordnung der Lohn- und Vergütungsgruppen zu den neuen Entgeltgruppen unter Berücksichtigung auch der ausstehenden Aufstiege ebenso geregelt wie die betragsmäßige, also verlustfreie Überleitung in die neue Tabellenstruktur.

Grundstruktur der einheitlichen Tabelle und der künftigen Entgeltordnung

Die neue Entgelttabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen mit in der Regel jeweils sechs Stufen. Diese Entgeltgruppen fassen die bisherigen Vergütungsgruppen mit Ausnahme der Vergütungsgruppe I BAT und alle bisherigen Lohngruppen zusammen. Im vertikalen Aufbau ist die Tabelle anhand formaler Berufs- und Bildungsabschlüsse sowie der übertragenen Tätigkeit nach Qualifikationsebenen strukturiert.

Der horizontale Aufbau der Tabelle gliedert die bisherigen Dienst- beziehungsweise Lebensaltersstufen der Vergütungstabellen und die Stufen der Monatslohntabelle in sechs Stufen, in Entgeltgruppe 1 sind es wegen fehlender Stufe 1 nur fünf. Den einzelnen Stufen liegen ansteigende Verweildauern von einem Jahr in Stufe 1 bis fünf Jahre in Stufe 5 zugrunde. Stufe 6 stellt zukünftig die Endstufe dar. In Entgeltgruppe 1 sind es jeweils vier Jahre. Die Stufen 1 und 2 stellen Grundstufen dar, während ab der Stufe 3 Erfahrungsstufen angebracht sind. Ab dieser Stufe hat die individuelle Leistung neben der Verweildauer direkten Einfluss auf das frühere oder spätere Erreichen der nächsthöheren Stufe. Der Aufstieg in Stufe 4, 5 und 6 kann somit bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistung verkürzt, bei unterdurchschnittlicher Leistung aber auch verlängert werden. Der Leistungsgedanke ist in der neuen Tabellenstruktur auch noch an anderer Stelle verankert. Ein Berufsanfänger ohne einschlägige Berufserfahrung startet in der Stufe 1, mit um 10 Prozent abgesenktem Grundentgelt gegenüber der Stufe 2. Nach insgesamt 15 Jahren wird die Bezahlung aus der Endstufe 6 erreicht.

Besser gestellt wird, wer bei Neueinstellung so genannte förderliche Zeiten vorweisen kann. Dies kann (im Bereich der VKA) mit der Einstufung in Stufe 2 oder Stufe 3 berücksichtigt werden. Der TVöD setzt wollen damit das tarifpolitische Ziel ermöglichen um, attraktive Entgeltbedingungen für jüngere Beschäftigte zu schaffen. So werden nach der Startphase die Anfangsgehälter der Tabelle gegenüber den bisherigen Anfangswerten angehoben. Um die Tabellenwerte insgesamt im Gleichgewicht zu halten, wird damit verbunden die Kurve zu den Endwerten hin flacher verlaufen. Wegen der in der Vergangenheit unterschiedlichen Vergütungstabellen beim Bund einerseits und der VKA andererseits weist die neue zusammengefasste Tabelle für den Bund ab der Entgeltgruppe 9 zwingend Stufe 1 für Neueingestellte aus. Entsprechend zu den bisher niedrigeren Vergütungsbeträgen beim Bund ist ebenso ab dieser Entgeltgruppe mit Stufe 5 bereits die Endstufe erreicht.

Flexible Entgeltregelungen der Tabelle

Neben den leistungsorientierten Stufenaufstiegen verfügt die Tabelle mit einer Ausgestaltungsmöglichkeit der Entgeltgruppen 1 bis 4 über ein weiteres flexibles Gestaltungselement. Diese Entgeltgruppen spiegeln Tätigkeiten von un- beziehungsweise angelerntem Personal in den vom Wettbewerb besonders betroffenen Bereichen des öffentlichen Dienstes wider. Anzuführen sind hier beispielsweise der Servicebereich der Krankenhäuser, das Bodenverkehrsdienstpersonal der Flughäfen sowie Tätigkeiten in der Entsorgungssparte. Um die Konkurrenzfähigkeit der öffentlichen Arbeitgeber in diesen Bereichen zu erhalten, kann für die Entgeltgruppen 1 bis 4 eine Fixierung auf mindestens noch den Startbetrag in Stufe 1 der Entgeltgruppe 1 von 1.286 Euro erfolgen. Voraussetzung für die vom Regelfall abweichende Strukturierung der Tabelle ist jedoch ein wirtschaftlicher Härtefall und die landesbezirkliche Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag.

Überleitungsregelungen im TVÜ-Bund und TVÜ-VKA

Mit den Überleitungsregelungen für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits vorhandenen Beschäftigten sind im wesentlichen zwei verschiedene Ziele umgesetzt worden:

  • Zum einen ist sichergestellt, das jeder Beschäftigte nach In-Kraft-Treten des TVöD und bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung ab voraussichtlich 2008 einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist. Die Zuordnung stellt den ersten Schritt der Überleitung dar. Die bisherigen Lohn- und Vergütungsgruppen sind den neuen Konsens: Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet. Eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 erfolgt für die Bestandsbeschäftigten nicht.
  • Zum anderen werden die Angestellten und Arbeiter aus dem Geltungsbereich der bisherigen Manteltarifverträge unter Beachtung des Grundsatzes, dass nach der Überleitung in den TVöD niemand weniger Entgelt erhalten soll, in die neue Entgelttabelle betragsmäßig überführt. Damit ist das auf Grundlage der im Monat September 2005 gewährten Bezüge gebildete Vergleichsentgelt der zweite Schritt der Überleitung in den TVöD.

Mit dem Vergleichsentgelt auf Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge erfolgt eine betragsmäßige Überleitung, so dass ein Beschäftigter zum Stichtag keine Einbußen beim Entgelt erleidet. In das Vergleichsentgelt für Angestellte fließen die Grundvergütung, die Allgemeine Zulage , und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ist auch eine weitere Person ortszuschlagsberechtigt und in den TVöD übergeleitet, wird wie bisher nur die Differenz zwischen der Ortszuschlags Stufe 1 und 2 zur Hälfte zu Grunde gelegt. Ist die andere Person dagegen am 1. Oktober 2005 nach BAT ortzuschlagsberechtigt beziehungsweise nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird beim Vergleichsentgelt nur die Ortszuschlagsstufe 1 berücksichtigt. Die Funktionszulagen für Techniker-, Meister- und Programmierer sind bis zur Vereinbarung der neuen Entgeltordnung, längstens aber bis Ablauf 2007, durch eine Besitzstandsregelung gesichert.

Der im Vergleichsentgelt abgebildete Betrag muss wenigstens der (Grundentgelt-) Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe entsprechen. Die Höhe des Vergleichsentgelts ist für die Bezahlung bis Ende September 2007 maßgeblich, dies ist die sogenannte individuelle Zwischenstufe. Zum Oktober 2007 erfolgt ein Aufrücken in die reguläre, betragsmäßig nächst höhere Stufe der neuen Tabelle. Soweit das Vergleichsentgelt den Betrag der Endstufe der neuen Entgeltgruppe übersteigt, wird dies die individuelle Zwischenstufe. Sie wird nicht abgeschmolzen, sondern nimmt an den allgemeinen linearen Entgelterhöhungen teil.

Entsprechendes gilt für die endgültige Einstufung der Arbeiter in die neue Entgelttabelle zum Oktober 2007. Das Vergleichsentgelt für Arbeiter richtet sich nach dem Monatstabellenlohn im Monat September 2005. Bei Arbeitern ist jedoch zusätzlich eine Günstigerberechnung durchzuführen. Dazu wird unterstellt, die neue Entgelttabelle hätte bereits ab Beginn der Beschäftigung gegolten. Dann wird am Stichtag entweder in die Stufe übergeleitet, die nach der Beschäftigungszeit im Sinne des bisherigen Manteltarifs erreicht wäre. Oder – sofern dies für den Beschäftigten günstiger ist – es erfolgt die Überleitung mindestens in eine individuelle Zwischenstufe, die dem bisherigen Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt entspricht. Der weitere Aufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TVöD, dass heißt es erfolgt kein automatisches Aufrücken in die nächst höhere Stufe nach zwei Jahren.

Die Halbierung des Aufstiegs in den Altersstufen auf Grundlage der Vereinbarung zur Einkommensrunde 2003 wirkt sich auf das Vergleichsentgelt für die Überleitung in den TVöD nicht aus. Sofern Arbeitnehmer im September 2005 noch die halbe Differenz zwischen ihrer bisherigen Lohn- oder Gehaltsstufe und der nächst höheren Stufe erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie diese Stufe bereits im September 2005 in voller Höhe erhalten.

Bei Beschäftigten in Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigten und denjenigen, die unter einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung fallen, wird das Entgelt zur Ermittlung der Entgeltstufe auf die Höhe eines vergleichbaren Vollbeschäftigten hochgerechnet und anschließend entsprechend dem Beschäftigungsumfang gekürzt.

Besitzstandsregelungen

Funktionszulagen werden grundsätzlich bis zur Vereinbarung der neuen Entgeltordnung, längstens aber bis Ablauf 2007 als Besitzstandszulage erfasst. Als persönliche Zulage werden sie der Höhe nach dynamisiert. Gleiches gilt für die persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowie Leistungs- und übertariflichen Zulagen. Dabei ist bei der Vergütungsgruppenzulage wie folgt zu unterscheiden: Die Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage wird ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen gezahlt, wenn am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorherigen Aufstieg erfüllt ist oder – mit vorherigem Aufstieg – wenn bei Berechnung der „Aufstiegszeit“ für die Vergütungsgruppenzulage die Zeitdauer für den vorangegangenen Aufstieg mit berücksichtigt wird und dabei die Voraussetzungen der 50-Prozentregelung erfüllt werden.

Die individuellen Zwischenstufen sowie die Vergütungsgruppenzulagen werden bei linearen Entgeltanpassungen zum TVöD dynamisiert.

Der kinderbezogene Anteil am Ortszuschlag ist für alle Kinder die vor dem 31. Dezember 2005 geboren wurden gesichert. Die Besitzstandszulage setzt voraus, dass Kindergeld ununterbrochen fortgezahlt wird oder würde. Ferner ist der kinderbezogene Zuschlag zur Jahressonderzahlung 2005 und 2006 von 25,56 Euro je Kind bestandsgeschützt.

Bezüglich der Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gelten unterschiedliche Regelungen. Zunächst ist festzuhalten, dass im TVöD Tätigkeits-, Fallgruppen- oder Bewährungsaufstiege nicht mehr vorgesehen sind. Beschäftigte, die im Oktober 2005 die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als seien sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden.

Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6, oder 8 übergeleitet werden und die am 1. Oktober 2005 die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Voraussetzung ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und sie bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit ausüben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 2 oder 9 bis 15 übergeleitet werden und die zum 1. Oktober 2005 die Hälfte der Zeit für eine Höhergruppierung erfüllt haben gilt eine differenzierte Regelung: Wenn sie zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert worden wären, erhalten sie ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären Entgelt nach derjenigen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt aufgrund der Vergütung nach der Höhergruppierung ergeben hätte. Voraussetzung ist auch hier, dass bei Fortgeltung des bisherigen Rechts keine Anhaltspunkte einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Aufstieg weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die den Aufstieg ermöglicht hätte. Hier erfolgt somit lediglich ein „monetärer Aufstieg“.

Strukturausgleiche ...

Um besondere Härten durch Verluste beim Lebenseinkommen auszugleichen, wurden für bestimmte Beschäftigtengruppen Strukturausgleiche vereinbart. Die Beträge sind für die VKA (201 Tatbestände) beziehungsweise Bund (167 Tatbestände) in Tabellen aufgelistet. Bei den Strukturausgleichen handelt es sich um einen für eine Vielzahl von unterschiedlichen Verläufen berechneten Ausgleich für Gehaltsentwicklungen, die nur bei Fortgeltung des BAT zu erwarten gewesen wären und die in der neuen Tabellenstruktur insoweit keine Entsprechung finden.

... und Einmalzahlungen

Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen der grundsätzlichen Einigung auf den TVöD auf die Gewährung von Einmalzahlungen differenziert nach Bund und VKA geeinigt. Für die Beschäftigten beim Bund gilt: Die unter den BAT und MTArb fallenden Beschäftigten erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Die im Bereich der VKA Tarifgebiet West Beschäftigten erhalten für das Jahr 2005 ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe vom 300 Euro. Die unter den Mantel-TV Azubi, Mantel-TV Schü und TV Prakt fallenden Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, die mit den Bezügen für Juli 2005 bereits ausgezahlt wu rde . Eine Teilzahlung erfolgt auch an die Beschäftigten, die wegen der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Auszahlungsmonats.

Für die Beschäftigten der Kommunen im Tarifgebiet Ost ist vereinbart worden, dass anstelle der Einmalzahlungen nach einer ersten Anpassung um 1,5 Prozent zum 1. Juli 2005 weitere Anpassungsschritte an die Westvergütung von je 1,5 Prozent jeweils zum 1. Juli in den Jahren 2006 und 2007.

Jahressonderzahlung

Die Beschäftigten im Bereich der VKA erhalten im Jahr 2005 wie gewohnt ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung nach den derzeit geltenden Tarifverträgen. Diese bleiben noch bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft.

Bei Beschäftigten beim Bund wird a ufgrund der Kündigung der Tarifverträge über Urlaubsgeld und Zuwendung im Jahre 2003 bei der Zahlung für das Jahr 2005 differenziert: Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2003 begründet wurde, erhalten wie gewohnt ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden jeweiligen Tarifverträge. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2003 begründet wurde, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November eine Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004.

Im Jahr 2006 erhalten dann alle Beschäftigten bei Bund und Kommunen eine Jahressonderzahlung, bestehend aus der Summe der derzeitigen tariflichen Zuwendung und dem bisher entsprechenden Urlaubsgeld. Dies bedeutet, dass der Bemessungssatz bei Beschäftigten des Tarifgebiets West 82,14 Prozent beträgt. Im Tarifgebiet Ost beträgt der Bemessungssatz 61,60 Prozent. Der Betrag erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,56 Euro (Urlaubsgeld). Bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiet West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich der Zusatzbetrag auf 332,34 Euro (Urlaubsgeld für Arbeiter und niedrige Vergütungsgruppen). Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieser Zusatzbetrag entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung. Die Summe der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt werden um 25,56 Euro.

Ab dem Jahr 2007 gilt, dass Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben. Diese beträgt im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 Prozent, in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 Prozent und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 Prozent des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts. Für Beschäftigte, für die die Regelungen im Tarifgebiet Ost Anwendung finden, gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 Prozent der dort genannten Prozentsätze betragen. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt.

Leistungsentgelt

Konsens: Die Tarifvertragsparteien verständigten sich in Ausfüllung eines der wesentlichen Ziele der Einkommensrunde 2003 auf Grundsätze zur Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile. Man einigte sich auf eine Zielgröße von 8 Prozent der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, die insgesamt erreicht werden soll. Die Einführung leistungsorientierter Entgelte erfolgt schrittweise ab 2007 mit zunächst 1 Prozent Entgeltsumme der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Bemessungsgrundlage dafür sind die ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes beziehungsweise einer Verwaltung. Die Leistungskomponente ist grundsätzlich „on top“ auf das Tabellenentgelt zu zahlen.

Die Finanzierung wird aus verschiedenen Quellen gespeist. Zum Anschub sollen auch die strukturelle Veränderungen derzeitiger Entgeltbestandteile dienen. Bei auslaufenden Besitzständen, also bei dem zukünftigen Ausscheiden unter Besitzstandsregelungen fallender Beschäftigter, sollen werden die frei werdenden Mittel in pauschalierter Form genutzt werden. Auch im Rahmen zukünftiger Tarifrunden sollen Mittel zur Finanzierung der leistungsbezogenen Bezahlung gewonnen werden. Arbeitgeberseits besteht die Pflicht zur Ausschüttung des zur Finanzierung der leistungsbezogenen Bezahlung gesicherten Finanzvolumens.