Arbeitszeit
 

Die Arbeitszeitbestimmungen sind im zweiten Abschnitt in den §§ 6 bis 11 geregelt.

Regelmäßige Arbeitszeit (§ 6)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit war in den Verhandlungen heftig umstritten. Schließlich einigten sich die Tarifvertragsparteien für den gesamten Bereich des Bundes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, ohne Auswirkungen auf die Vergütungen und Löhne. Im Bereich der VKA (West) bleibt es grundsätzlich bei der 38,5-Stunden-Woche. Allerdings können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Im Bereich der VKA (Ost) bleibt es bei 40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.


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Flexible Arbeitszeitmodelle

Gemeinsames Ziel der Tarifvertragsparteien war es, eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu vereinbaren. Dadurch sollte zum einen den Anforderungen des Kunden an den Öffentlichen Dienst als Dienstleister, zum anderen den Anforderungen des Arbeitgebers an eine flexible Dienstplan- Beziehungsweise Arbeitszeitgestaltung und – nicht zuletzt – den Ansprüchen der Beschäftigten an eine erhöhte Arbeitszeitsouveränität Rechnung getragen werden.

Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können nun wöchentliche Arbeitszeitkorridore von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden (§ 6 Absatz 6). Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden sind innerhalb eines Jahres auszugleichen.

Ebenfalls durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können in der Zeit von 6 bis 20 Uhr tägliche Rahmenzeiten von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden (§ 6 Absatz 7). Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden sind ebenfalls innerhalb eines Jahres auszugleichen. Für die innerhalb des Korridors oder Rahmens geleisteten Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, fallen keine Überstundenzuschläge an. Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit können nur alternativ und nicht nebeneinander vereinbart werden. Angeordnete Mehrarbeit, die über einen vereinbarten Rahmen oder Korridor hinausgeht, ist auch zukünftig zuschlagspflichtig (§ 7 Absatz 8).

Sind weder Arbeitszeitkorridor noch Rahmenarbeitzeit auf betrieblicher oder dienstlicher Ebene vereinbart, fallen Überstunden dann an, wenn sie angeordnet wurden und über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen. Der Zeitraum, in dem diese Stunden ausgeglichen werden können ohne dass eine Überstunde entsteht, wurde gegenüber dem bisherigen Recht verlängert. Zukünftig ist hierfür ein Zeitraum bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche vorgesehen (§ 7 Absatz 7).

Bei Wechselschicht- und/oder Schichtarbeit ist die Einrichtung eine Korridors oder einer Rahmenzeit nicht möglich. Hier fallen dann Überstunden an, wenn sie angeordnet sind und über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitssunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, und nicht im Schichtplanturnus ausgeglichen werden.

Bei In-Kraft-Treten bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

Durch Dienst-/Betriebsvereinbarungen kann zukünftig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenarbeitszeit vereinbart wird, ist zwingend ein Arbeitszeitkonto einzurichten (§ 10 Absatz 1). Darüber hinaus legt der TVöD Mindestbedingungen fest, die in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung bezüglich eines Arbeitszeitkontos zu beachten sind. Danach muss in der Dienst-/Betriebsvereinbarung die höchstmögliche Zeitschuld bis zu 40 Stunden und das höchstzulässige Zeitguthaben von bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden enthalten sein. Außerdem sind Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder der Abbau von Zeitschulden, das Abbuchen an so genannten Brückentagen sowie die Folgen eines kurzfristigen Widerrufs eines Freizeitausgleichs zu regeln (§ 10 Absatz 5).

 

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§§ 7, 8)

Im § 8 wird der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit zusammengefasst. Hierzu zählen insbesondere Zeitzuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags- Sonn- und Feiertagsarbeit, aber auch bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Wechselschicht und Schichtarbeit.

Für die auf Anordnung geleisteten Überstunden erhalten die Beschäftigten Zeitzuschläge. Hier greift eine Staffelung: Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 erhalten einen Zeitzuschlag in Höhe von 30 Prozent, in den Entgeltgruppen 10 bis 15 in Höhe von 15 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung, also die Überstunde an sich, richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Für Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 20 Prozent pro Stunde zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr gezahlt. Für die Arbeit an Samstagen zwischen 13:00 Uhr und 21:00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 20 Prozent pro Stunde. Für Sonntagsarbeit 25 Prozent und für die Arbeit an Feiertagen 35 Prozent pro Stunde. Für die Arbeit am 24. und 31. Dezember erhalten die Beschäftigten zwischen 6:00 bis 24 Uhr einen Zeitzuschlag von 35 Prozent pro Stunde. Auch diese Zuschläge berechnen sich auf der Grundlage des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Für Angestellte in Krankenhäusern gelten gesonderte Regelungen die grundsätzlich auf dem derzeitigen Status Quo beruhen. Diese finden sich im Kapitel Spartenregelungen.

Alle Zeitzuschläge können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird und es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse zulassen, im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen oder auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden (§ 8 Absatz 1 Satz 4).

Die Wechselschichtzulage beträgt 105 Euro monatlich, bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro pro Stunde. Die Schichtzulage beträgt 40 Euro monatlich, bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro pro Stunde (§ 8 Absatz 5).

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Montags bis freitags beträgt die Pauschale das Zweifache, an Samstagen, Sonntagen und feiertags das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der Wegezeiten wird auf die angefallenen vollen Stunden gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden gezahlt. Des weiteren kann statt der Bezahlung der oben genannte Betrag 1:1 in Zeit umgewandelt und auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden. Die Pauschale gilt nicht im Falle einer stundenweise Rufbereitschaft. Diese liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts gezahlt (§ 8 Absatz 3).

Bereitschaftsdienstentgelte werden landesbezirklich -für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene- geregelt. Sofern noch keine Regelungen abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen fort (§ 8 Absatz 4).

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Bereitschaftszeiten (§§ 7 ff.)

Bereitschaftsdienst leistet, wer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (§7 Absatz 3). Rufbereitschaft leistet derjenigen, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Zukünftig ist die Rufbereitschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Beschäftigten zum Beispiel mit einem Funktelefon ausgestattet wurde (§ 7 Absatz4). Im Bereich der Krankenhäuser haben sich die Tarifvertragsparteien auf Sonderregelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft geeinigt, die dort erläutert werden.

Eine Arbeitsbereitschaft, wie sie bislang zum Beispiel in § 16 Absatz 2 BAT oder § 14 Absatz 2 BMT-G zu finden war, sieht der TVöD nicht mehr vor. Arbeitsbereitschaft, in der der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nur zeitweilig zur Arbeit herangezogen wurde, fand insbesondere im Bereich der Hausmeistertätigkeiten Anwendung. Im TVöD wird der Begriff ersetzt durch das Instrument der Bereitschaftszeiten. Die Bereitschaftszeiten sind im Allgemeinen Teil des TVöD in § 9 geregelt. Danach sind Bereitschaftszeiten die Zeiten, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber zu bestimmenden Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Daraus folgt, dass die (eigentliche) Arbeitsleistung immer mindestens unter 50 Prozent der Bereitschaftszeit liegen muss.

Diese Bereitschaftszeiten werden faktorisiert und zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet und auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Insgesamt darf zum einen die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der Vollarbeitszeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Zum anderen darf die Summe aus Vollarbeitszeit und nicht nicht-faktorisierten Bereitschaftszeiten 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung von Bereitschaftszeiten einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung oder unterliegt der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr.2 BetrVG. Im Bereich des Bundes gelten die Regelungen wenn betrieblich beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.