Urlaubsgeld:
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für
Angestellte und Arbeiter wurde zum 31. Juli 2003 durch den Bund und die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gekündigt. Aufgrund der Nachwirkung
von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) haben
Mitglieder der Fachgewerkschaften der dbb tarifunion, die zu diesem
Zeitpunkt bereits Mitglied waren, in jedem Fall weiterhin Anspruch auf die
Auszahlung des Urlaubsgeldes. Wer nach dem 31. Juli 2003 eingestellt wurde
oder einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, muss mit schlechteren
Regelungen rechnen. Die Länder und in vielen Fällen auch der Bund haben ihre
Arbeitsverträge so angepasst, dass das Urlaubsgeld ganz wegfällt. Die
Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft begründet in diesem Fall keinen Anspruch
auf das ungekürzte Urlaubsgeld, da die Nachwirkung auch durch den Abschluss
eines neuen Arbeitsvertrages beendet werden kann.
Zuwendung
(Weihnachtsgeld):
Der Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte und Arbeiter wurde durch den Bund die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 30. Juni 2003 gekündigt. Wie bei dem
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld gelten auch hier die
Nachwirkungsregelungen des § 4 Abs. 5 TVG. Alle Beschäftigten, die bis zum
30. Juni 2003 Mitglied einer der Fachgewerkschaften der dbb tarifunion
geworden sind, genießen diesen Nachwirkungsschutz und haben weiterhin
Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1.
Juli 2003 in den Öffentlichen Dienst beim Bund oder den Ländern eingetreten
sind, und diejenigen, die ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag
unterzeichnet haben, müssen mit schlechteren Regelungen rechnen. Die Länder
und im Regelfall auch der Bund haben in ihren neuen
Arbeitsvertragsvordrucken Regelungen aufgenommen, nach denen sich die
Zuwendung nach der Höhe der Zuwendung für entsprechende Beamte richtet. Die
Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft begründet in diesem Fall keinen Anspruch
auf das ungekürzte Weihnachtsgeld, da die Nachwirkung auch durch den
Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages beendet werden kann.
Arbeitszeit:
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat zum 30. April 2004
die Regelungen zur Arbeitszeit im BAT und MTArb gekündigt. Die Kündigung
gilt nur für den Tarifbereich West. Diese Regelungen befinden sich damit
seit dem 1. Mai 2004 in der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG. Arbeitnehmer,
die vor dem 1. Mai 2004 Mitglied einer der Fachgewerkschaften der dbb
tarifunion geworden sind, genießen diesen Nachwirkungsschutz. Viele
Bundesländer haben mit Arbeitnehmern, die ab dem 1. Mai 2004 neu eingestellt
wurden oder deren befristete Arbeitsverträge für den Zeitraum ab 1. Mai 2004
verlängert wurden, Arbeitszeitregelungen aufgenommen, die eine wöchentliche
Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden vorsehen. Mit der Unterschrift unter einen
neuen Arbeitsvertrag ist auch für Gewerkschaftsmitglieder der
Nachwirkungsschutz beseitigt worden und die verlängerte Wochenarbeitszeit
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