Neugestaltung des Tarifrechts

 
   

 

   

Kündigung von Tarifverträgen

Urlaubsgeld: 

Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte und Arbeiter wurde zum 31. Juli 2003 durch den Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gekündigt. Aufgrund der Nachwirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) haben Mitglieder der Fachgewerkschaften der dbb tarifunion, die zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied waren, in jedem Fall weiterhin Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubsgeldes. Wer nach dem 31. Juli 2003 eingestellt wurde oder einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, muss mit schlechteren Regelungen rechnen. Die Länder und in vielen Fällen auch der Bund haben ihre Arbeitsverträge so angepasst, dass das Urlaubsgeld ganz wegfällt. Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft begründet in diesem Fall keinen Anspruch auf das ungekürzte Urlaubsgeld, da die Nachwirkung auch durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages beendet werden kann. 

Zuwendung (Weihnachtsgeld): 

Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und Arbeiter wurde durch den Bund die Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 30. Juni 2003 gekündigt. Wie bei dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld gelten auch hier die Nachwirkungsregelungen des § 4 Abs. 5 TVG. Alle Beschäftigten, die bis zum 30. Juni 2003 Mitglied einer der Fachgewerkschaften der dbb tarifunion geworden sind, genießen diesen Nachwirkungsschutz und haben weiterhin Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1. Juli 2003 in den Öffentlichen Dienst beim Bund oder den Ländern eingetreten sind, und diejenigen, die ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, müssen mit schlechteren Regelungen rechnen. Die Länder und im Regelfall auch der Bund haben in ihren neuen Arbeitsvertragsvordrucken Regelungen aufgenommen, nach denen sich die Zuwendung nach der Höhe der Zuwendung für entsprechende Beamte richtet. Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft begründet in diesem Fall keinen Anspruch auf das ungekürzte Weihnachtsgeld, da die Nachwirkung auch durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages beendet werden kann.  

Arbeitszeit:

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat zum 30. April 2004 die Regelungen zur Arbeitszeit im BAT und MTArb gekündigt. Die Kündigung gilt nur für den Tarifbereich West. Diese Regelungen befinden sich damit seit dem 1. Mai 2004 in der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglied einer der Fachgewerkschaften der dbb tarifunion geworden sind, genießen diesen Nachwirkungsschutz. Viele Bundesländer haben mit Arbeitnehmern, die ab dem 1. Mai 2004 neu eingestellt wurden oder deren befristete Arbeitsverträge für den Zeitraum ab 1. Mai 2004 verlängert wurden, Arbeitszeitregelungen aufgenommen, die eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden vorsehen. Mit der Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag ist auch für Gewerkschaftsmitglieder der Nachwirkungsschutz beseitigt worden und die verlängerte Wochenarbeitszeit

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